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Beitragsprobleme, die ins Geld gehen

Juni 04, 2015

Als Grundstückseigentümer wünscht man sich vor dem Haus eine ordentliche Straße, einen Bürgersteig, vielleicht noch Begrünung oder sogar eine wesentliche Verkehrsberuhigung durch ansprechende Pflasterung. Ebenfalls wünschenswert ist die perfekte Erschließung des Grundstücks mit Wasser- und Abwasseranschluss. Wenn diese Wünsche in Erfüllung gehen, kommt schließlich die Frage auf, wer das bezahlt.

Da alle die vorgenannten Maßnahmen durch Erschließungsträger, im Regelfall durch die öffentliche Hand Gemeinde und/oder Versorger wie SWAZ, vorgenommen werden, muss der Grundstückseigentümer damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden. Dies geschieht immer über Beitragsbescheide, mit deren Hilfe ein mehr oder weniger großer Anteil der Kosten umgelegt wird. Je nach dem, wie das Grundstück genutzt werden kann, können Beitragsforderungen über 10.000 € oder mehr erhoben werden, die eher selten von dem Grundstückseigentümer „mal so“ beglichen werden können.

Bereits mit Zustellung des Bescheides ist Handeln des Empfängers nötig, denn der Beitragsbescheid ist auch dann vollziehbar, wenn Widerspruch und im Anschluss daran Klage erhoben wird. Deshalb sollte zügig anwaltlicher Rat eingeholt werden zumindest zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Die endgültige Zahlungspflicht hängt davon ab, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht kann der Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides kann trefflich gestritten werden. Sei es, dass gar keine Erschließungsmaßnahme vorliegt (unwesentliche Verbesserung der Anlage oder gar Reparatur), sei es, dass die örtlichen Satzungen für die Beitragserhebung nichtig sind (Formfehler, Abwägungsfehler u.s.w.) oder gar, dass der Gesamtaufwand falsch berechnet wurde. Aus den bisherigen Erfahrungen scheitern die Bescheide im Regelfall... Read More

04 Juni, 2015
Es kommt gerade in unserer Gegend nicht selten vor, dass sich ein Eigentümer entschließt, sein altes Gebäude radikal umzumodeln. Dies betrifft sowohl Wohn- und Geschäftshäuser als auch Nebengebäude. Und wenn dann der Eigentümer möglicherweise noch mit seinen hilfswilligen Nachbarn so richtig losgelegt hat, wird er aufgesucht von einem Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde, der noch freundlich fragt, was mit diesem Bauwerk passieren solle. Dies beantwortet unser Eigentümer voller Bauherrenstolz wahrheitsgemäß. Der Behördenmitarbeiter fotografiert das Bauwerk und schaut sich interessiert den Baufortschritt an. Aber nach einer Woche –wenn es denn so lange dauert- erhält unser Bauherr eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt: Über das Bauvorhaben wird ein Baustopp verhängt, zudem wird der Abriss des Gebäudes verfügt. Was ist passiert?
04 Juni, 2015
Wer jemals gebaut hat, wird das Problem kennen: So wie die fertige Leistung sein sollte, ist sie nicht. Ein Mangel liegt regelmäßig vor bei einer Abweichung des Soll- vom Ist-Zustand. Begrifflich setzt dies zunächst voraus, dass vertraglich klar ist, was in welcher Qualität gebaut werden soll. Normalerweise wird zur Bauüberwachung ein Architekt beauftragt, der während des Baugeschehens die Arbeiten begleitet und entstehende Fehler (mit) verhindern hilft. Fehler passieren dennoch, sei es bei falscher (unzureichenden) Abdichtung des Mauerwerks gegen aufsteigende Nässe, unebenem Estrich, Verlegefehlern bei Fliesen, Putzunebenheiten oder gar undichtem Dach.
04 Juni, 2015
Es ist in meiner eigenen Praxis schon vorgekommen, dass für die Errichtung eines gewerblichen Gebäudes ein mündlicher Bauvertrag abgeschlossen wurde. Die Folgen zeigten sich sehr schnell, als die vereinbarte Bausumme von 500.000 DM mit Schwung überschritten wurde. Der Bauherr bekam dadurch bislang ungeahnte Probleme. Solche Fehler passieren heute nicht mehr, so meine Hoffnung. Dennoch ist es für beide Vertragsparteien wichtig, sich über die eigenen Interessen im Klaren zu sein. Diese sollten Gegenstand des Vertrages sein.
04 Juni, 2015
Wer jemals gebaut hat, wird das Problem kennen: So wie die fertige Leistung sein sollte, ist sie nicht. Ein Mangel liegt regelmäßig vor bei einer Abweichung des Soll- vom Ist-Zustand. Begrifflich setzt dies zunächst voraus, dass vertraglich klar ist, was in welcher Qualität gebaut werden soll. Normalerweise wird zur Bauüberwachung ein Architekt beauftragt, der während des Baugeschehens die Arbeiten begleitet und entstehende Fehler (mit) verhindern hilft. Fehler passieren dennoch, sei es bei falscher (unzureichenden) Abdichtung des Mauerwerks gegen aufsteigende Nässe, unebenem Estrich, Verlegefehlern bei Fliesen, Putzunebenheiten oder gar undichtem Dach.
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